Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Krankenhausentwicklungsgesetz

BbgKHEG

§ 5 Beschwerdestellen

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKHEG/5#abs-1 (1) Der Krankenhausträger richtet eine unabhängige Stelle ein, die Beschwerden von Patientinnen und Patienten entgegen nimmt und bearbeitet. Die Aufgaben dieser Stelle werden durch ehrenamtlich tätige Patientenfürsprecherinnen und Patientenfürsprecher wahrgenommen. Bedienstete des Krankenhausträgers oder Mitglieder seiner Organe können mit der Wahrnehmung der Aufgaben dieser Stelle nicht beauftragt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKHEG/5#abs-2 (2) Die unabhängige Beschwerdestelle prüft Anregungen und Beschwerden der Patientinnen und Patienten und vertritt deren Anliegen gegenüber dem Krankenhaus. Eigene Erkenntnisse zur Patientenversorgung können von der unabhängigen Stelle geltend gemacht werden.

§ 4 § 6