Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Justizvollzugsgesetz

BbgJVollzG

§ 68 Taschengeld

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgJVollzG/68#abs-1 (1) Bedürftigen Straf- und Jugendstrafgefangenen wird auf Antrag Taschengeld gewährt. Bedürftig sind sie, soweit ihnen aus Hausgeld (§ 70) und Eigengeld (§ 67) monatlich ein Betrag bis zur Höhe des Taschengeldes voraussichtlich nicht zur Verfügung steht. Finanzielle Anerkennungen nach § 66 Absatz 1 Nummer 3 bleiben bis zur Höhe des Taschengeldbetrags unberücksichtigt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgJVollzG/68#abs-2 (2) Straf- und Jugendstrafgefangene gelten als nicht bedürftig, wenn ihnen ein Betrag nach Absatz 1 Satz 2 deshalb nicht zur Verfügung steht, weil sie eine ihnen zumutbare Arbeit nicht angenommen oder eine ausgeübte Arbeit verschuldet verloren haben. Das gilt auch dann, wenn Jugendstrafgefangene eine nach § 15 Absatz 3 als erforderlich erachtete Arbeit nicht aufgenommen oder verschuldet verloren haben.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgJVollzG/68#abs-3 (3) Bedürftigen Untersuchungsgefangenen wird auf Antrag Taschengeld gewährt. Bedürftig sind sie, soweit ihnen im laufenden Monat ein Betrag bis zur Höhe des Taschengeldes voraussichtlich nicht aus eigenen Mitteln zur Verfügung steht.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BbgJVollzG/68#abs-4 (4) Das Taschengeld beträgt 14 Prozent der Eckvergütung (§ 66 Absatz 2). Es wird zu Beginn des Monats im Voraus gewährt. Gehen den Gefangenen im Laufe des Monats Gelder zu, wird zum Ausgleich ein Betrag bis zur Höhe des gewährten Taschengeldes einbehalten.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BbgJVollzG/68#abs-5 (5) Die Gefangenen dürfen über das Taschengeld im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes verfügen. Im Vollzug der Freiheits- und Jugendstrafe wird es dem Hausgeldkonto gutgeschrieben.

§ 67 § 69