Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Justizvollzugsgesetz

BbgJVollzG

§ 69 Konten, Bargeld

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgJVollzG/69#abs-1 (1) Für die Straf- und Jugendstrafgefangenen werden Hausgeld- und Eigengeldkonten, für die Untersuchungsgefangenen nur Eigengeldkonten in der Anstalt geführt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgJVollzG/69#abs-2 (2) Der Besitz von Bargeld in der Anstalt ist den Gefangenen nicht gestattet. Über Ausnahmen entscheidet die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgJVollzG/69#abs-3 (3) Geld in Fremdwährung wird zur Habe genommen.

§ 68 § 70