Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Justizvollzugsgesetz

BbgJVollzG

§ 70 Hausgeld

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgJVollzG/70#abs-1 (1) Das Hausgeld wird aus drei Siebteln der in diesem Gesetz geregelten Vergütung gebildet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgJVollzG/70#abs-2 (2) Für Straf- und Jugendstrafgefangene, die aus einem freien Beschäftigungsverhältnis, aus einer Selbstbeschäftigung oder anderweitig regelmäßige Einkünfte haben, wird daraus ein angemessenes monatliches Hausgeld festgesetzt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgJVollzG/70#abs-3 (3) Für Straf- und Jugendstrafgefangene, die über Eigengeld (§ 67) verfügen und keine hinreichende Vergütung nach diesem Gesetz erhalten, gilt Absatz 2 entsprechend.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BbgJVollzG/70#abs-4 (4) Die Straf- und Jugendstrafgefangenen dürfen über das Hausgeld im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes verfügen. Der Anspruch auf Auszahlung ist nicht übertragbar.

§ 69 § 71