Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Justizvollzugsgesetz
BbgJVollzG§ 107 Anstalten
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgJVollzG/107?asof=2026-07-30#abs-1 (1) Es werden Anstalten und Abteilungen eingerichtet, die den unterschiedlichen vollzuglichen Anforderungen Rechnung tragen. Für den Vollzug der Freiheits- und Jugendstrafe sind insbesondere sozialtherapeutische Abteilungen und Eingliederungsabteilungen vorzusehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgJVollzG/107?asof=2026-07-30#abs-2 (2) Es sind bedarfsgerechte Einrichtungen für therapeutische Maßnahmen, schulische und berufliche Qualifizierung, Arbeitstraining, Arbeitstherapie und Arbeit vorzusehen. Gleiches gilt für Besuche, Freizeit, Sport und Seelsorge.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgJVollzG/107?asof=2026-07-30#abs-3 (3) Haft- und Funktionsräume sind zweckentsprechend auszustatten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BbgJVollzG/107?asof=2026-07-30#abs-4 (4) Unterhalten private Unternehmen Betriebe in Anstalten, kann die technische und fachliche Leitung ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern übertragen werden.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 107 BbgJVollzG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.