Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Justizvollzugsgesetz
BbgJVollzG§ 106 Evaluation, kriminologische Forschung, Berichtspflicht
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgJVollzG/106#abs-1 (1) Behandlungsprogramme für Straf- und Jugendstrafgefangene sind auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse zu konzipieren, zu standardisieren und auf ihre Wirksamkeit hin zu überprüfen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgJVollzG/106#abs-2 (2) Der Vollzug der Freiheits- und der Jugendstrafe, insbesondere seine Aufgabenerfüllung und Gestaltung, die Umsetzung seiner Leitlinien sowie die Behandlungsprogramme und deren Wirkungen auf die Erreichung des Vollzugsziels, soll regelmäßig von dem kriminologischen Dienst, von einer Hochschule oder von einer anderen Stelle wissenschaftlich begleitet und erforscht werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgJVollzG/106#abs-3 (3) Das für den Justizvollzug zuständige Mitglied der Landesregierung berichtet dem Rechtsausschuss des Landtages erstmals im Jahr 2014 und sodann im zweiten und im vierten Jahr der jeweiligen Legislaturperiode unter Einbeziehung der sich aus den wissenschaftlichen Untersuchungen nach den Absätzen 1 und 2 ergebenden Erkenntnisse zum Stand des Justizvollzugs im Land Brandenburg.