Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Justizvollzugsgesetz

BbgJVollzG

§ 108 Festsetzung der Belegungsfähigkeit, Verbot der Überbelegung

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgJVollzG/108#abs-1 (1) Die Aufsichtsbehörde setzt die Belegungsfähigkeit der Anstalt so fest, dass eine angemessene Unterbringung der Gefangenen gewährleistet ist. § 107 Absatz 2 ist zu berücksichtigen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgJVollzG/108#abs-2 (2) Hafträume dürfen nicht mit mehr Gefangenen als zugelassen, höchstens jedoch mit zwei Gefangenen, belegt werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgJVollzG/108#abs-3 (3) Ausnahmen von Absatz 2 sind nur vorübergehend und nur mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde zulässig.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BbgJVollzG/108#abs-4 (4) Ein für eine Belegung mit zwei Gefangenen zugelassener Haftraum muss über eine Grundfläche von mindestens 14 Quadratmetern verfügen.

§ 107 § 109