Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Justizvollzugsgesetz

BbgJVollzG

§ 107 Anstalten

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgJVollzG/107#abs-1 (1) Es werden Anstalten und Abteilungen eingerichtet, die den unterschiedlichen vollzuglichen Anforderungen Rechnung tragen. Für den Vollzug der Freiheits- und Jugendstrafe sind insbesondere sozialtherapeutische Abteilungen und Eingliederungsabteilungen vorzusehen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgJVollzG/107#abs-2 (2) Es sind bedarfsgerechte Einrichtungen für therapeutische Maßnahmen, schulische und berufliche Qualifizierung, Arbeitstraining, Arbeitstherapie und Arbeit vorzusehen. Gleiches gilt für Besuche, Freizeit, Sport und Seelsorge.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgJVollzG/107#abs-3 (3) Haft- und Funktionsräume sind zweckentsprechend auszustatten.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BbgJVollzG/107#abs-4 (4) Unterhalten private Unternehmen Betriebe in Anstalten, kann die technische und fachliche Leitung ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern übertragen werden.

§ 106 § 108