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§ 25 BbgHintG (Brandenburg) — Herausgabeort, Haftung nach der Herausgabe

Brandenburgisches Hinterlegungsgesetz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Land ist nicht verpflichtet, die Hinterlegungsmasse an einem anderen Ort als dem Sitz der Hinterlegungsstelle herauszugeben.

(2) Nach der Herausgabe kann das Land nur aufgrund der Vorschriften über die Haftung für Amtspflichtverletzungen der Beamtinnen und Beamten in Anspruch genommen werden.