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# § 23 BbgHintG (Brandenburg) — Herausgabeersuchen von Behörden

Brandenburgisches Hinterlegungsgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Wenn die zuständige Behörde um Herausgabe an sich selbst oder an eine von ihr bezeichnete Stelle oder Person ersucht, ist eine Herausgabeanordnung nach § 20 Absatz 1 zu erlassen. Geht das Ersuchen von einer obersten Bundes- oder Landesbehörde oder von einer ihr unmittelbar unterstellten höheren Bundes- oder Landesbehörde aus, ist deren Zuständigkeit von der Hinterlegungsstelle nicht zu prüfen. Das Gleiche gilt, wenn das Ersuchen von einem Gericht ausgeht.

(2) Ergeben sich gegen die Berechtigung der Empfängerin oder des Empfängers Bedenken, die die ersuchende Behörde nicht berücksichtigt hat, ist ihr dies mitzuteilen; die Verfügung nach § 20 Absatz 1 ist auszusetzen. Hält die Behörde ihr Ersuchen gleichwohl aufrecht, ist diesem stattzugeben.

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Zitiervorschlag: § 23 BbgHintG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgHintG/23

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