Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Glücksspielausführungsgesetz

BbgGlüAG

§ 8 Suchtforschung

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgGl%C3%BCAG/8?asof=2026-07-30#abs-1 (1) Das Land finanziert Projekte zur Erforschung der Glücksspielsucht. Zur Erfüllung dieser Aufgabe kann das Land mit anderen Ländern gemeinsame Projekte fördern.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgGl%C3%BCAG/8?asof=2026-07-30#abs-2 (2) Veranstalter von Glücksspielen im Land Brandenburg nach § 2 Absatz 3 sind berechtigt und auf Verlangen der Glücksspielaufsichtsbehörde auch verpflichtet, Daten im Sinne des § 23 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 in anonymisierter Form für Zwecke der Glücksspielforschung zur Verfügung zu stellen.

Einzelnorm

Abschnitt 3

Lotterien und Ausspielungen mit geringerem Gefährdungspotential und kleine Lotterien und Ausspielungen

←§ 7 →§ 9