Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Glücksspielausführungsgesetz
BbgGlüAG§ 9 Lotterien und Ausspielungen mit geringerem Gefährdungspotential
Stand: 01.08.2026
Bei Lotterien und Ausspielungen mit geringerem Gefährdungspotential richten sich die Erteilung sowie Form und Inhalt der Erlaubnis nach den §§ 12 bis 17 des Glücksspielstaatsvertrages 2021.
Einzelnorm