Gesetze / Landesrecht Brandenburg / BbgGlüAG · GVBl.I/21, [Nr. 22]
Gesetz zur Ausführung des Staatsvertrages zur Neuregulierung des Glücksspielwesens in Deutschland im Land Brandenburg (Brandenburgisches Glücksspielausführungsgesetz - BbgGlüAG)
15 Normen · Ausgangsfassung vom 23.06.2021 · 2 zitierende Entscheidungen · letzte Änderung 01.08.2026 · Änderungen →
Meistzitierte Normen
| Norm | Zitierende Entscheidungen |
|---|---|
| § 3 — Erlaubnis | 1 |
| § 4 — Annahmestellen, Wettvermittlungsstellen | 1 |
Aus den Normzitaten der Entscheidungen im Bestand ermittelt.
Inhaltsübersicht
- § 1 Anwendungsbereich
- § 2 Organisationen und Umfang des staatlichen Glücksspielangebotes
- § 3 Erlaubnis
- § 4 Annahmestellen, Wettvermittlungsstellen
- § 5 Gewerbliche Spielvermittlung
- § 6 Sicherstellung des Jugendschutzes
- § 7 Suchtprävention und Suchtberatung
- § 8 Suchtforschung
- § 9 Lotterien und Ausspielungen mit geringerem Gefährdungspotential
- § 10 Kleine Lotterien und Ausspielungen
- § 11 Maßnahmen bei kleinen Lotterien und Ausspielungen
- § 12 Erlaubnisbehörden
- § 13 Glücksspielaufsichtsbehörden
- § 14 Ordnungswidrigkeiten
- § 15 Einschränkung von Grundrechten
Änderungsverlauf
- 01.08.2026 — 15 Normen geändert · §§ 1, 2, 3, 4 und 11 weitere neueste Änderung
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Stand der amtlichen Fassung
05.03.2024 Ausfertigung · Zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GVBl.I/24, [Nr. 9], S.10)
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Historischer Änderungsnachweis
07.03.2023 Ausfertigung — Änderndes Gesetz vom 07.03.2023, Artikel 1
§§ 1, 4 geändert
GVBl. I 2023, Nr. 05
Alle Änderungen → · Neue Textfassungen aus dem täglichen Abgleich mit der amtlichen Dokumentation.
Stand der amtlichen Fassung nennt das ändernde Gesetz, durch das die amtliche Fassung nach ihrer eigenen Standangabe zuletzt geändert wurde, im Wortlaut dieser Standangabe.
Historischer Änderungsnachweis weist ein änderndes Gesetz nach, das die amtliche Änderungshistorie des Landes für dieses Gesetz nennt und das in unserer Änderungsübersicht bisher fehlte. Diese Einträge haben den hier geführten Text nicht verändert: die konsolidierte Fassung, aus der er stammt, enthält diese Änderungen bereits. Nachgewiesen ist das ändernde Gesetz mit Datum und Fundstelle, nicht die einzelne geänderte Vorschrift. Die Fundstellen verweisen auf das amtliche Verkündungsblatt: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (GVBl.).