Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Glücksspielausführungsgesetz
BbgGlüAG§ 8 Suchtforschung
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgGl%C3%BCAG/8#abs-1 (1) Das Land finanziert Projekte zur Erforschung der Glücksspielsucht. Zur Erfüllung dieser Aufgabe kann das Land mit anderen Ländern gemeinsame Projekte fördern.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgGl%C3%BCAG/8#abs-2 (2) Veranstalter von Glücksspielen im Land Brandenburg nach § 2 Absatz 3 sind berechtigt und auf Verlangen der Glücksspielaufsichtsbehörde auch verpflichtet, Daten im Sinne des § 23 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 in anonymisierter Form für Zwecke der Glücksspielforschung zur Verfügung zu stellen.
Einzelnorm