Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Glücksspielausführungsgesetz
BbgGlüAG§ 7 Suchtprävention und Suchtberatung
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgGl%C3%BCAG/7#abs-1 (1) Das Land beteiligt sich an der Finanzierung von Suchtprävention und Suchtberatung zur Vermeidung und Bekämpfung der Glücksspielsucht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgGl%C3%BCAG/7#abs-2 (2) Die besonderen Gefahren des Online-Glücksspiels sind bei der Suchtprävention und Suchtberatung zur Vermeidung und Bekämpfung der Glücksspielsucht zu beachten.
Einzelnorm