Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Gaststättengesetz

BbgGastG

§ 10 Ordnungswidrigkeiten

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgGastG/10#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

entgegen § 2 Abs. 1 und 2 eine Anzeige nicht, nicht rechtzeitig, nicht wahrheitsgemäß oder nicht vollständig erstattet,

entgegen § 2 Abs. 1 und 3 Änderungen gegenüber der erstatteten Anzeige nicht unverzüglich mitteilt,

entgegen § 3 Abs. 1 Satz 2 Unterlagen nicht zeitgleich mit der Anzeige vorlegt oder entgegen einer Untersagung nach § 3 Abs. 2 Alkohol ausschenkt,

entgegen § 4 Satz 1 keine alkoholfreien Getränke ausschenkt oder entgegen § 4 Satz 2 nicht mindestens ein alkoholfreies Getränk nicht teurer als das billigste alkoholische Getränk anbietet,

über den in § 5 erlaubten Umfang hinaus Waren abgibt oder Leistungen erbringt,

einer Anordnung nach § 6 Abs. 1 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt,

entgegen einem Verbot nach § 6 Abs. 2 alkoholische Getränke ausschenkt,

Personen beschäftigt, deren Beschäftigung ihm nach § 6 Abs. 3 untersagt worden ist,

einem Verbot des § 7 Nr. 1 über den Ausschank von Branntwein, branntweinhaltigen Getränken oder die Abgabe von Lebensmitteln, die Branntwein in nicht nur geringfügiger Menge enthalten, durch Automaten zuwiderhandelt,

entgegen dem Verbot des § 7 Nr. 2 in Ausübung eines Gewerbes alkoholische Getränke an erkennbar Betrunkene ausschenkt,

entgegen dem Verbot des § 7 Nr. 3 das Verabreichen von Speisen von der Bestellung von Getränken abhängig macht oder bei der Nichtbestellung von Getränken die Preise erhöht,

entgegen dem Verbot des § 7 Nr. 4 den Ausschank alkoholfreier Getränke von der Bestellung alkoholischer Getränke abhängig macht oder bei der Nichtbestellung alkoholischer Getränke die Preise erhöht oder entgegen dem Verbot des § 7 Nr. 5 alkoholische Getränke anbietet,

entgegen § 8 Abs. 3 kein gültiges Mitgliederverzeichnis auf Anforderung vorlegt,

entgegen § 9 Abs. 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,

entgegen § 9 Abs. 2 den Zutritt zu den für den Betrieb genutzten Grundstücken und Geschäftsräumen nicht gestattet oder die Einsicht in geschäftliche Unterlagen nicht gewährt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgGastG/10#abs-2 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

§ 9 § 11