Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Gaststättengesetz
BbgGastG§ 8 Vereine und Gesellschaften
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgGastG/8#abs-1 (1) Die Vorschriften dieses Gesetzes über den Ausschank alkoholischer Getränke finden auch auf Vereine und Gesellschaften Anwendung, die kein Gewerbe betreiben; dies gilt nicht für den Ausschank an Arbeitnehmer dieser Vereine oder Gesellschaften.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgGastG/8#abs-2 (2) Werden in Räumen, die im Eigentum dieser Vereine oder Gesellschaften stehen oder ihnen zum Gebrauch überlassen sind, alkoholische Getränke an Mitglieder der Vereine oder Gesellschaften ausgeschenkt, so finden die Vorschriften dieses Gesetzes mit Ausnahme der §§ 4, 6 Abs. 1 und 2, §§ 7, 9 und 10 Abs. 1 Nr. 4, 6, 7 und 9 bis 15 keine Anwendung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgGastG/8#abs-3 (3) Die Betreiber nach Absatz 2 haben der zuständigen Behörde ein gültiges Mitgliederverzeichnis auf Anforderung vorzulegen.