Gesetze / Landesrecht Brandenburg / BbgGastG · GVBl.I/08, [Nr. 13] S.218

Brandenburgisches Gaststättengesetz (BbgGastG)

15 Normen · Ausgangsfassung vom 02.10.2008 · 1 zitierende Entscheidungen · letzte Änderung 01.09.2026 · Änderungen →

Meistzitierte Normen

NormZitierende Entscheidungen
§ 3 — Überwachung1

Aus den Normzitaten der Entscheidungen im Bestand ermittelt.

Inhaltsübersicht

  1. § 1 Gaststättengewerbe und Anwendungsbereich
  2. § 2 Anzeigepflicht und Anzeigefrist
  3. § 3 Überwachung
  4. § 3a Verfahren über den Einheitlichen Ansprechpartner für das Land Brandenburg
  5. § 4 Ausschank alkoholfreier Getränke
  6. § 5 Nebenleistungen
  7. § 6 Anordnungen und Untersagungen
  8. § 7 Allgemeine Verbote
  9. § 8 Vereine und Gesellschaften
  10. § 9 Auskunft und Nachschau
  11. § 10 Ordnungswidrigkeiten
  12. § 11 Ermächtigung
  13. § 12 Übergangsvorschrift
  14. § 13 Ersetzung von Bundesrecht
  15. § 14 I nkrafttreten, Außerkrafttreten
  16. Anlage (zu § 2 Abs. 2 BbgGastG)

Änderungsverlauf

  1. 01.09.2026 — 1 Norm geändert · § 14 neueste Änderung
  2. 01.08.2026 — 9 Normen geändert · §§ 1, 2, 3, 6 und 5 weitere
  3. Stand der amtlichen Fassung

    05.03.2024 Ausfertigung · Zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GVBl.I/24, [Nr. 9], S.9)

  4. Historischer Änderungsnachweis

    07.07.2009 Ausfertigung — Änderndes Gesetz vom 07.07.2009, Artikel 5

    § 2, Anlage geändert, § 3a eingefügt

    GVBl. I 2009, Nr. 12, S. 262

Alle Änderungen → · Neue Textfassungen aus dem täglichen Abgleich mit der amtlichen Dokumentation.

Stand der amtlichen Fassung nennt das ändernde Gesetz, durch das die amtliche Fassung nach ihrer eigenen Standangabe zuletzt geändert wurde, im Wortlaut dieser Standangabe.

Historischer Änderungsnachweis weist ein änderndes Gesetz nach, das die amtliche Änderungshistorie des Landes für dieses Gesetz nennt und das in unserer Änderungsübersicht bisher fehlte. Diese Einträge haben den hier geführten Text nicht verändert: die konsolidierte Fassung, aus der er stammt, enthält diese Änderungen bereits. Nachgewiesen ist das ändernde Gesetz mit Datum und Fundstelle, nicht die einzelne geänderte Vorschrift. Die Fundstellen verweisen auf das amtliche Verkündungsblatt: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (GVBl.).