Gesetze / Landesrecht Brandenburg / BbgGastG · GVBl.I/08, [Nr. 13] S.218
Brandenburgisches Gaststättengesetz (BbgGastG)
15 Normen · Ausgangsfassung vom 02.10.2008 · 1 zitierende Entscheidungen · letzte Änderung 01.09.2026 · Änderungen →
Meistzitierte Normen
| Norm | Zitierende Entscheidungen |
|---|---|
| § 3 — Überwachung | 1 |
Aus den Normzitaten der Entscheidungen im Bestand ermittelt.
Inhaltsübersicht
- § 1 Gaststättengewerbe und Anwendungsbereich
- § 2 Anzeigepflicht und Anzeigefrist
- § 3 Überwachung
- § 3a Verfahren über den Einheitlichen Ansprechpartner für das Land Brandenburg
- § 4 Ausschank alkoholfreier Getränke
- § 5 Nebenleistungen
- § 6 Anordnungen und Untersagungen
- § 7 Allgemeine Verbote
- § 8 Vereine und Gesellschaften
- § 9 Auskunft und Nachschau
- § 10 Ordnungswidrigkeiten
- § 11 Ermächtigung
- § 12 Übergangsvorschrift
- § 13 Ersetzung von Bundesrecht
- § 14 I nkrafttreten, Außerkrafttreten
- Anlage (zu § 2 Abs. 2 BbgGastG)
Änderungsverlauf
- 01.09.2026 — 1 Norm geändert · § 14 neueste Änderung
- 01.08.2026 — 9 Normen geändert · §§ 1, 2, 3, 6 und 5 weitere
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Stand der amtlichen Fassung
05.03.2024 Ausfertigung · Zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GVBl.I/24, [Nr. 9], S.9)
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Historischer Änderungsnachweis
07.07.2009 Ausfertigung — Änderndes Gesetz vom 07.07.2009, Artikel 5
§ 2, Anlage geändert, § 3a eingefügt
GVBl. I 2009, Nr. 12, S. 262
Alle Änderungen → · Neue Textfassungen aus dem täglichen Abgleich mit der amtlichen Dokumentation.
Stand der amtlichen Fassung nennt das ändernde Gesetz, durch das die amtliche Fassung nach ihrer eigenen Standangabe zuletzt geändert wurde, im Wortlaut dieser Standangabe.
Historischer Änderungsnachweis weist ein änderndes Gesetz nach, das die amtliche Änderungshistorie des Landes für dieses Gesetz nennt und das in unserer Änderungsübersicht bisher fehlte. Diese Einträge haben den hier geführten Text nicht verändert: die konsolidierte Fassung, aus der er stammt, enthält diese Änderungen bereits. Nachgewiesen ist das ändernde Gesetz mit Datum und Fundstelle, nicht die einzelne geänderte Vorschrift. Die Fundstellen verweisen auf das amtliche Verkündungsblatt: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (GVBl.).