Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Gaststättengesetz
BbgGastG§ 11 Ermächtigung
Stand: 30.07.2026
Das für Wirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die für die Ausführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden zu bestimmen.