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# § 6 BbgGAV (Brandenburg) — Aufgaben des Gutachterausschusses

Brandenburgische Gutachterausschussverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Neben den in anderen Rechtsvorschriften aufgeführten Aufgaben werden dem Gutachterausschuss die in den Absätzen 2 und 3 genannten weiteren Aufgaben übertragen.

(2) Der Gutachterausschuss hat Gutachten zu erstatten über die Höhe anderer Vermögensvor- und -nachteile bei städtebaulichen oder sonstigen Maßnahmen im Zusammenhang mit

dem Grunderwerb oder mit Bodenordnungsmaßnahmen,

der Aufhebung oder Beendigung von Miet- oder Pachtverhältnissen.

(3) Der Gutachterausschuss hat auf Antrag der Enteignungsbehörde Zustandsfeststellungen für ein Grundstück oder einen Grundstücksteil einschließlich seiner Bestandteile bei vorzeitiger Besitzeinweisung nach § 116 Absatz 5 des Baugesetzbuches und nach § 8 Absatz 4 des Enteignungsgesetzes des Landes Brandenburg durchzuführen.

(4) Der Gutachterausschuss kann

Gutachten erstatten über Miet- oder Pachtwerte,

Miet- oder Pachtwertübersichten erstellen,

bei der Erstellung des Mietspiegels mitwirken.

(5) Antragsberechtigt für Gutachten nach den Absätzen 2 und 4 Nummer 1 sind die Berechtigten nach § 193 Absatz 1 des Baugesetzbuches. In den Fällen nach Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 4 Nummer 1 ist außerdem der jeweilige Mieter oder Pächter antragsberechtigt.

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Zitiervorschlag: § 6 BbgGAV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgGAV/6

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