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# § 11 BbgGAV (Brandenburg) — Auskünfte aus der Kaufpreissammlung

Brandenburgische Gutachterausschussverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Anonymisierte Auskünfte aus der Kaufpreissammlung sind zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Grundstücksbezogene Auskünfte aus der Kaufpreissammlung erhalten

öffentliche Stellen nach § 1 Absatz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes und nach § 2 Absatz 1 des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes,

öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige für Grundstückswertermittlung und

Sachverständige für Grundstückswertermittlung, die durch eine nach

DIN EN ISO/IEC 17024, Ausgabe November 2012, akkreditierte Zertifizierungsstelle zertifiziert wurden ,

wenn die Auskunft zur Wertermittlung erforderlich ist.

(3) Die übermittelten Daten dürfen ausschließlich für den Zweck verwendet werden, zu dessen Erfüllung sie übermittelt werden. Sie dürfen dabei anonymisiert weitergegeben werden, sofern der Empfänger ein berechtigtes Interesse hat.

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Zitiervorschlag: § 11 BbgGAV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgGAV/11

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