Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Finanzausgleichsgesetz
BbgFAG§ 4 Überführung zweckgebundener Mittel in den kommunalen Finanzausgleich
Stand: 30.07.2026
Zur Stärkung der allgemeinen kommunalen Finanzverantwortung sollen zweckgebundene und von den Fachministerien bisher bewirtschaftete Mittel in die kommunale Finanzausgleichsmasse mit dem vorrangigen Ziel der Überführung in die Schlüsselzuweisungen umgeschichtet werden. Soweit es sich bei den überführten Mitteln um vormalige investive Zuweisungen handelt, erfolgt die Mittelverteilung nach § 13.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 4 BbgFAG →
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