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BbgEESG

§ 5 Ordnungswidrigkeit

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgEESG/5#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

entgegen § 2 Absatz 1 eine Zahlung an anspruchsberechtigte Gemeinden trotz Fälligkeit nicht entrichtet,

der Pflicht zur Informationsherausgabe nach § 3 Absatz 3 trotz Auskunftsverlangen einer anspruchsberechtigten Gemeinde nicht nachkommt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgEESG/5#abs-2 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu einhunderttausend Euro geahndet werden.

§ 4 § 6