Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Erneuerbare-Energien-Sonderabgabengesetz
BbgEESG§ 5 Ordnungswidrigkeit
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgEESG/5#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 2 Absatz 1 eine Zahlung an anspruchsberechtigte Gemeinden trotz Fälligkeit nicht entrichtet,
der Pflicht zur Informationsherausgabe nach § 3 Absatz 3 trotz Auskunftsverlangen einer anspruchsberechtigten Gemeinde nicht nachkommt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgEESG/5#abs-2 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu einhunderttausend Euro geahndet werden.