Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Erneuerbare-Energien-Sonderabgabengesetz

BbgEESG

§ 2 Ausgestaltung und Höhe der Sonderabgabe

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgEESG/2#abs-1 (1) Die Sonderabgabe ist jährlich für die Dauer des Betriebs der jeweiligen Anlage an anspruchsberechtigte Gemeinden zu zahlen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgEESG/2#abs-2 (2) Die Höhe der Sonderabgabe beträgt

10 000 Euro je Windenergieanlage und Jahr für Windenergieanlagen, die nach dem 31. Dezember 2019 bis einschließlich 31. Dezember 2025 in Betrieb genommen wurden oder werden,

5 000 Euro je Megawatt installierter Leistung und Jahr für Windenergieanlagen, die nach dem 31. Dezember 2025 in Betrieb genommen werden, und

2 000 Euro je Megawatt installierter Leistung und Jahr für Photovoltaikanlagen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgEESG/2#abs-3 (3) Die laufende Zahlung hat ab dem Inbetriebnahmejahr jeweils bis zum 30. April des darauffolgenden Jahres zu erfolgen. Bei Bruchteilen der installierten Leistung ist die Sonderabgabe anteilig zu zahlen. Die Sonderabgabe nach Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 3 ist für das lnbetrieb- und Außerbetriebnahmejahr anteilig zu zahlen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BbgEESG/2#abs-4 (4) Anspruchsberechtigte Gemeinden nach § 3 und zahlungspflichtige Betreiber nach § 1 können Vorausleistungen der gemäß den Absätzen 1 bis 3 zu erbringenden Zahlungen in schriftlicher Form vereinbaren. Der Vorauszahlungszeitraum darf zehn Jahre zuzüglich des Inbetriebnahmejahres nicht überschreiten. Ein Rückzahlungsanspruch, bezogen auf die im Voraus gezahlte Sonderabgabe, besteht nicht.

§ 1 § 3