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§ 5 BbgEESG (Brandenburg) — Ordnungswidrigkeit

Erneuerbare-Energien-Sonderabgabengesetz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

entgegen § 2 Absatz 1 eine Zahlung an anspruchsberechtigte Gemeinden trotz Fälligkeit nicht entrichtet,

der Pflicht zur Informationsherausgabe nach § 3 Absatz 3 trotz Auskunftsverlangen einer anspruchsberechtigten Gemeinde nicht nachkommt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu einhunderttausend Euro geahndet werden.