Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Erneuerbare-Energien-Sonderabgabengesetz

BbgEESG

§ 6 Zuständigkeit

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgEESG/6#abs-1 (1) Zuständig für die Überwachung und Durchsetzung der Pflichten aus diesem Gesetz einschließlich der Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeit nach § 5 ist das für Energiepolitik zuständige Mitglied der Landesregierung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgEESG/6#abs-2 (2) Das für Energiepolitik zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Vorschriften zu erlassen über

den Umfang, den Inhalt und die Form der Ausgestaltung und Berechnung der Höhe der Sonderabgabe,

die Erfüllung der Pflichten der zahlungspflichtigen Betreiber der Anlagen,

die zweckentsprechende Verwendung der Sonderabgabe nach § 4.

§ 5 § 7