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§ 22 BbgDSchG (Brandenburg) — Gebühren und Bescheinigungen für steuerliche Zwecke

Brandenburgisches Denkmalschutzgesetz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für die Denkmalschutzbehörden und die Denkmalfachbehörde sind Auszüge aus Büchern, Schriftstücken und Flurkarten des Liegenschaftskatasters, auch in elektronisch gespeicherter Form, frei von Gebühren und Auslagen.

(2) Bescheinigungen für die Erlangung von Steuervergünstigungen werden von der Denkmalschutzbehörde ausgestellt.