Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Denkmalschutzgesetz
BbgDSchG§ 22 Gebühren und Bescheinigungen für steuerliche Zwecke
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgDSchG/22?asof=2026-07-30#abs-1 (1) Für die Denkmalschutzbehörden und die Denkmalfachbehörde sind Auszüge aus Büchern, Schriftstücken und Flurkarten des Liegenschaftskatasters, auch in elektronisch gespeicherter Form, frei von Gebühren und Auslagen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgDSchG/22?asof=2026-07-30#abs-2 (2) Bescheinigungen für die Erlangung von Steuervergünstigungen werden von der Denkmalschutzbehörde ausgestellt.
Abschnitt 5
Enteignung und Entschädigung, Ausgleich
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 22 BbgDSchG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OLG Brandenburg, 23.11.2011 – 4 U 91/10Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.