Gesetze / Landesrecht Brandenburg / BbgDSG · GVBl.I/18, [Nr. 7]
Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten im Land Brandenburg (Brandenburgisches Datenschutzgesetz - BbgDSG)
35 Normen · Ausgangsfassung vom 08.05.2018 · 6 zitierende Entscheidungen · letzte Änderung 02.08.2026 · Änderungen →
Meistzitierte Normen
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Inhaltsübersicht
- § 1 Zweck
- § 2 Anwendungsbereich
- § 3 Begriffsbestimmung
- § 4 Freigabeverfahren und Einsicht in das Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten
- § 5 Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten
- § 6 Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten zu anderen Zwecken
- § 7 Erhebung personenbezogener Daten
- § 8 Übermittlung personenbezogener Daten
- § 9 Löschung personenbezogener Daten
- § 10 Informationspflicht bei der Erhebung personenbezogener Daten
- § 11 Auskunftsrecht der betroffenen Person und Einsicht in Akten
- § 12 Benachrichtigung der von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten betroffenen Person
- § 13 Widerspruchsrecht
- § 14 Errichtung
- § 15 Ernennung und Amtszeit
- § 16 Amtsverhältnis
- § 17 Rechte und Pflichten
- § 18 Aufgaben und Befugnisse, Mitwirkungspflichten
- § 19 Kostenerhebung
- § 20 Gerichtlicher Rechtsschutz
- § 21 Durchführung der Kontrolle
- § 22 Mitteilungen an die Fach- oder Rechtsaufsichtsbehörde
- § 23 Stellungnahme der Landesregierung zum Tätigkeitsbericht
- § 24 Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten
- § 25 Datenverarbeitung für wissenschaftliche und historische Forschungszwecke
- § 26 Datenverarbeitung bei Beschäftigungsverhältnissen
- § 27 Verarbeitung personenbezogener Daten zu Zwecken der parlamentarischen Kontrolle
- § 28 Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume
- § 29 Verarbeitung personenbezogener Daten zu Zwecken der freien Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit
- § 30 Öffentliche Auszeichnungen und Ehrungen
- § 31 Begnadigungsverfahren
- § 32 Ordnungswidrigkeiten
- § 33 Strafvorschrift
- § 34 Einschränkung eines Grundrechts
- § 35 Übergangsvorschrift
Änderungsverlauf
- 02.08.2026 — 35 Normen geändert · §§ 1, 2, 3, 4 und 31 weitere neueste Änderung
- 30.07.2026 — 35 Normen geändert · §§ 1, 2, 3, 4 und 31 weitere
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Stand der amtlichen Fassung
05.03.2024 Ausfertigung · Zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GVBl.I/24, [Nr. 9], S.9)
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Historischer Änderungsnachweis
19.06.2019 Ausfertigung — Änderndes Gesetz vom 19.06.2019, Artikel 7
§§ 5, 6, 10, 24, 35 geändert
GVBl. I 2019, Nr. 43, S. 38
Alle Änderungen → · Neue Textfassungen aus dem täglichen Abgleich mit der amtlichen Dokumentation.
Stand der amtlichen Fassung nennt das ändernde Gesetz, durch das die amtliche Fassung nach ihrer eigenen Standangabe zuletzt geändert wurde, im Wortlaut dieser Standangabe.
Historischer Änderungsnachweis weist ein änderndes Gesetz nach, das die amtliche Änderungshistorie des Landes für dieses Gesetz nennt und das in unserer Änderungsübersicht bisher fehlte. Diese Einträge haben den hier geführten Text nicht verändert: die konsolidierte Fassung, aus der er stammt, enthält diese Änderungen bereits. Nachgewiesen ist das ändernde Gesetz mit Datum und Fundstelle, nicht die einzelne geänderte Vorschrift. Die Fundstellen verweisen auf das amtliche Verkündungsblatt: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (GVBl.).