Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Bestattungsgesetz

BbgBestG

§ 15 Zulässigkeit der anatomischen Sektion

Stand: 01.08.2026

Brandenburg3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBestG/15#abs-1 (1) Die anatomische Sektion darf nur vorgenommen werden, wenn

die anatomische Sektion zur Ausbildung des Nachwuchses in medizinischen und naturwissenschaftlichen Berufen gemäß Approbations- oder Ausbildungsordnung dient,

die verstorbene Person der anatomischen Sektion schriftlich oder durch elektronischen Schriftformersatz zugestimmt hat und

die Leichenschau nach § 4 Abs. 1 stattgefunden hat und ein natürlicher Tod vorliegt oder wenn eine Freigabe des Leichnams durch die Staatsanwaltschaft vorliegt.

Sie darf nur unter ärztlicher Aufsicht oder Leitung oder unter Aufsicht oder Leitung von Hochschullehrern der Anatomie vorgenommen werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBestG/15#abs-2 (2) § 12 und § 13 Abs. 3 gelten auch für die anatomische Sektion.

§ 14 § 16