Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Bestattungsgesetz
BbgBestG§ 12 Unentgeltlichkeit der Einwilligung in die klinische Sektion
Stand: 29.07.2026
Für die Einwilligung in eine klinische Sektion darf keine Gegenleistung verlangt oder gewährt werden. Die Kosten der klinischen Sektion sind, soweit dies nicht in anderen Gesetzen besonders geregelt ist, von der Person zu tragen, die die Vornahme veranlasst hat oder in deren Interesse sie erfolgt.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 12 BbgBestG →
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- AG Brandenburg an der Havel, 05.07.2013 – 35 C 16/13Zitiert von 2
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