Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Bestattungsgesetz
BbgBestG§ 16 Verfahren der anatomischen Sektion
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBestG/16#abs-1 (1) Die für die anatomische Sektion verantwortliche Ärztin oder Hochschullehrerin oder der für die anatomische Sektion verantwortliche Arzt oder Hochschullehrer fertigt eine Niederschrift über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 15 an. Die Niederschrift kann auch elektronisch erfolgen. Erfolgt die Niederschrift auf elektronischem Wege, ist diese durch elektronischen Schriftformersatz der durchführenden Ärztin oder des durchführenden Arztes zu zeichnen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBestG/16#abs-2 (2) Nach Beendigung der anatomischen Sektion hat die verantwortliche Person nach Absatz 1 für die Bestattung zu sorgen und darüber eine Niederschrift anzufertigen. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBestG/16#abs-3 (3) Soweit es im Hinblick auf den Zweck der anatomischen Sektion nach § 14 erforderlich ist, dürfen Leichenteile zurückbehalten werden.