Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Bestattungsgesetz
BbgBestG§ 14 Anatomische Sektion
Stand: 29.07.2026
Die anatomische Sektion ist die Zergliederung von Leichen oder Leichenteilen in anatomischen Instituten zum Zwecke der Lehre und Forschung über den Aufbau des menschlichen Körpers.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 14 BbgBestG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- AG Brandenburg an der Havel, 05.07.2013 – 35 C 16/13Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.