Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Bestattungsgesetz

BbgBestG

§ 4 Veranlassung der Leichenschau

Stand: 01.08.2026

Brandenburg3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBestG/4#abs-1 (1) Jede Leiche ist zur Feststellung des Todes, des Todeszeitpunktes, der Todesart und der Todesursache von einer approbierten Ärztin oder einem approbierten Arzt zu untersuchen (Leichenschau).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBestG/4#abs-2 (2) Die Leichenschau haben unverzüglich zu veranlassen:

jede Person, die mit der verstorbenen Person in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat,

die Person, in deren Wohnung, Unternehmen oder Einrichtung sich der Sterbefall ereignet hat, und

jede Person, die eine Leiche auffindet.

Die Pflicht besteht nicht, wenn bereits eine andere Person die Leichenschau veranlasst hat oder wenn in den Fällen der Nummer 3 die Polizei benachrichtigt wurde.

§ 3 § 5