Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Besoldungsgesetz
BbgBesG§ 7 Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBesG/7#abs-1 (1) Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter, deren regelmäßige Arbeitszeit wegen begrenzter Dienstfähigkeit nach § 27 des Beamtenstatusgesetzes oder nach entsprechenden Bestimmungen für Richterinnen und Richter herabgesetzt wird, erhalten Besoldung entsprechend § 6 Absatz 1. Diese wird um einen nicht ruhegehaltfähigen Zuschlag ergänzt. Der Zuschlag beträgt 50 Prozent des Unterschiedsbetrags zwischen der nach Satz 1 gekürzten Besoldung und der Besoldung, die nach der regelmäßigen Arbeitszeit zu zahlen wäre.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBesG/7#abs-2 (2) Ein Zuschlag nach Absatz 1 wird nicht gewährt, wenn ein Zuschlag nach § 64 Absatz 1 zusteht.