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# § 7 BbgBesG (Brandenburg) — Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit

Brandenburgisches Besoldungsgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter, deren regelmäßige Arbeitszeit wegen begrenzter Dienstfähigkeit nach § 27 des Beamtenstatusgesetzes oder nach entsprechenden Bestimmungen für Richterinnen und Richter herabgesetzt wird, erhalten Besoldung entsprechend § 6 Absatz 1. Diese wird um einen nicht ruhegehaltfähigen Zuschlag ergänzt. Der Zuschlag beträgt 50 Prozent des Unterschiedsbetrags zwischen der nach Satz 1 gekürzten Besoldung und der Besoldung, die nach der regelmäßigen Arbeitszeit zu zahlen wäre.

(2) Ein Zuschlag nach Absatz 1 wird nicht gewährt, wenn ein Zuschlag nach § 64 Absatz 1 zusteht.

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Zitiervorschlag: § 7 BbgBesG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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