Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Besoldungsgesetz

BbgBesG

§ 6 Besoldung bei Teilzeitbeschäftigung

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBesG/6#abs-1 (1) Bei Teilzeitbeschäftigung wird die Besoldung im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBesG/6#abs-2 (2) Bei Teilzeitbeschäftigung nach § 110 Absatz 10, § 117 Satz 2 in Verbindung mit § 110 Absatz 10 und § 118 Satz 1 in Verbindung mit § 110 Absatz 10 des Landesbeamtengesetzes wird zusätzlich zur Besoldung bei Teilzeitbeschäftigung ein nicht ruhegehaltfähiger Teilzeitzuschlag gewährt. Der Zuschlag wird gewährt in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen der Nettobesoldung, die sich aus dem Umfang der Teilzeitbeschäftigung ergibt, und 85 Prozent der Nettobesoldung, die ohne die Teilzeitbeschäftigung zustehen würde.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBesG/6#abs-3 (3) Besoldung im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 sind das Grundgehalt, der Familienzuschlag, der Familiensonderzuschlag, Amtszulagen, Stellenzulagen sowie Überleitungszulagen und Ausgleichszulagen, die wegen des Wegfalls oder der Verminderung dieser Bezüge zustehen. Zur Ermittlung der Nettobesoldung im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 2. Halbsatz ist die Bruttobesoldung um die Lohnsteuer entsprechend der individuellen Steuerklasse und den Solidaritätszuschlag zu vermindern; Freibeträge oder sonstige individuelle Merkmale bleiben unberücksichtigt. Steuerfreie Bezüge, Erschwerniszulagen und Vergütungen werden entsprechend dem Umfang der tatsächlich geleisteten Tätigkeit gewährt.

§ 5 § 7