Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Besoldungsgesetz

BbgBesG

§ 65a Übergangsregelung zum Mindestleistungsbezug

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBesG/65a#abs-1 (1) Der Betrag der zum 1. Oktober 2024 nach § 6 des Brandenburgischen Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 2024 in Kraft getretenen Erhöhung der Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppen W 2 und W 3 wird auf die Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge sowie besonderen Leistungsbezüge nach § 30 Satz 1 Nummer 1 und 2, die an Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppen W 2 und W 3 laufend monatlich gezahlt werden, über deren Gewährung nach § 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 in der bis zum 30. September 2024 geltenden Fassung entschieden worden ist und deren Zahlung bis zu diesem Zeitpunkt begonnen hat, angerechnet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBesG/65a#abs-2 (2) Bei der Anrechnung nach Absatz 1 werden Leistungsbezüge in folgender Reihenfolge vermindert:

unbefristete Leistungsbezüge nach § 31,

unbefristete Leistungsbezüge nach § 32,

befristete Leistungsbezüge nach § 31 und

befristete Leistungsbezüge nach § 32.

Soweit die Leistungsbezüge nach Satz 1 ruhegehaltfähig sind, bezieht sich die Kürzung jeweils vorrangig auf den ruhegehaltfähigen Anteil.

§ 65 § 66