Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Besoldungsgesetz
BbgBesG§ 31 Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBesG/31#abs-1 (1) Leistungsbezüge nach § 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können gewährt werden, soweit dies erforderlich ist, um eine Hochschullehrerin oder einen Hochschullehrer für eine Hochschule zu gewinnen (Berufungs-Leistungsbezüge) oder zum Verbleiben an der Hochschule zu bewegen (Bleibe-Leistungsbezüge). Hierbei sind insbesondere die individuelle Qualifikation, vorliegende Evaluationsergebnisse, die Bewerberlage und die Arbeitsmarktsituation in dem jeweiligen Fach zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBesG/31#abs-2 (2) Die Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge können befristet oder unbefristet sowie als Einmalzahlung vergeben werden. Seit der letzten Gewährung sollen mindestens drei Jahre vergangen sein. Es kann bestimmt werden, dass unbefristet gewährte Berufungs- oder Bleibe-Leistungsbezüge an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen teilnehmen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBesG/31#abs-3 (3) Die Gewährung von Bleibe-Leistungsbezügen setzt voraus, dass die Hochschullehrerin oder der Hochschullehrer das Einstellungsinteresse eines anderen Dienstherrn oder Arbeitgebers nachweist.