Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Besoldungsgesetz

BbgBesG

§ 46a Ausgleichszahlung für Zusatzstunden von Lehrkräften, Verordnungsermächtigung

Stand: 30.07.2026

Brandenburg

Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gewährung einer Ausgleichzahlung für Beamtinnen und Beamte zu regeln, die als Lehrkräfte an öffentlichen Schulen im Land Brandenburg Zusatzstunden nach § 16 Absatz 5 der Arbeitszeitverordnung leisten.

←§ 46 →§ 47