Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Besoldungsgesetz

BbgBesG

§ 47 Vergütung für Beamtinnen und Beamte im Vollstreckungsdienst

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBesG/47#abs-1 (1) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gewährung einer Vergütung für Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher sowie für andere im Vollstreckungsdienst tätige Beamtinnen und Beamte zu regeln. Maßstab für die Festsetzung der Vergütung sind die vereinnahmten Gebühren oder Beträge.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBesG/47#abs-2 (2) Für die Vergütung können Höchstsätze für die einzelnen Vollstreckungsaufträge sowie für das Kalenderjahr festgesetzt werden. Ein Teil der Vergütung kann für ruhegehaltfähig erklärt werden. Es kann bestimmt werden, inwieweit mit der Vergütung ein besonderer Aufwand mit abgegolten ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBesG/47#abs-3 (3) Das für Justiz zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für das Besoldungsrecht zuständigen Mitglied der Landesregierung durch Rechtsverordnung die Abgeltung der den Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollziehern für die Verpflichtung zur Einrichtung und Unterhaltung eines Büros entstehenden Kosten zu regeln.

§ 46a § 48