Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Besoldungsgesetz

BbgBesG

§ 16 Dienstlicher Wohnsitz

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBesG/16#abs-1 (1) Dienstlicher Wohnsitz von Beamtinnen, Beamten, Richterinnen oder Richtern ist der Ort, an dem ihre Behörde oder ständige Dienststelle ihren Sitz hat.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBesG/16#abs-2 (2) Die oberste Dienstbehörde kann als dienstlichen Wohnsitz anweisen:

den Ort, der Mittelpunkt der dienstlichen Tätigkeit für Beamtinnen, Beamte, Richterinnen oder Richter ist,

den Ort, in dem Beamtinnen, Beamte, Richterinnen oder Richter mit Zustimmung der vorgesetzten Dienststelle wohnen,

einen Ort im Inland, wenn Beamtinnen oder Beamte im Ausland an der deutschen Grenze beschäftigt sind.

Sie kann diese Befugnis durch Rechtsverordnung auf nachgeordnete Stellen übertragen.

§ 15 § 17