§ 46a BbgBesG (Brandenburg) — Ausgleichszahlung für Zusatzstunden von Lehrkräften, Verordnungsermächtigung

Brandenburgisches Besoldungsgesetz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 30.07.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gewährung einer Ausgleichzahlung für Beamtinnen und Beamte zu regeln, die als Lehrkräfte an öffentlichen Schulen im Land Brandenburg Zusatzstunden nach § 16 Absatz 5 der Arbeitszeitverordnung leisten.