Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Besoldungsgesetz
BbgBesG§ 39 Bemessung des Grundgehalts
Stand: 01.08.2026
Das Grundgehalt wird, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach Stufen bemessen. Die §§ 25 bis 28 gelten entsprechend mit folgenden Maßgaben:
Das Grundgehalt steigt im Abstand von zwei Jahren bis zum Erreichen der letzten Stufe.
§ 25 Absatz 4 und 5 findet keine Anwendung.