Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Besoldungsgesetz
BbgBesG§ 38 Besoldungsordnung R
Stand: 30.07.2026
Die Ämter der Richterinnen, Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte und ihre Besoldungsgruppen sind in der Besoldungsordnung R (Anlage 3) geregelt. Die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppen sind in der Anlage 4 ausgewiesen. § 24 Absatz 1 gilt entsprechend.