Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Besoldungsgesetz
BbgBesG§ 38 Besoldungsordnung R
Stand: 30.07.2026
Die Ämter der Richterinnen, Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte und ihre Besoldungsgruppen sind in der Besoldungsordnung R (Anlage 3) geregelt. Die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppen sind in der Anlage 4 ausgewiesen. § 24 Absatz 1 gilt entsprechend.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 38 BbgBesG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerwG, 13.02.2025 – 2 C 1/24Aufstockung der Sonderzahlung für 2008; Lehrer in BrandenburgZitiert von 5
- BVerwG, 13.02.2025 – 2 C 2/24Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.