Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Besoldungsgesetz

BbgBesG

§ 38 Besoldungsordnung R

Stand: 30.07.2026

Brandenburg2 Entscheidungen

Die Ämter der Richterinnen, Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte und ihre Besoldungsgruppen sind in der Besoldungsordnung R (Anlage 3) geregelt. Die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppen sind in der Anlage 4 ausgewiesen. § 24 Absatz 1 gilt entsprechend.

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