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§ 39 BbgBesG (Brandenburg) — Bemessung des Grundgehalts

Brandenburgisches Besoldungsgesetz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das Grundgehalt wird, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach Stufen bemessen. Die §§ 25 bis 28 gelten entsprechend mit folgenden Maßgaben:

Das Grundgehalt steigt im Abstand von zwei Jahren bis zum Erreichen der letzten Stufe.

§ 25 Absatz 4 und 5 findet keine Anwendung.