Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Besoldungsgesetz

BbgBesG

§ 2 Regelung durch Gesetz

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen2 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBesG/2#abs-1 (1) Die Besoldung der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter wird durch Gesetz geregelt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBesG/2#abs-2 (2) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die einer Beamtin, einem Beamten, einer Richterin oder einem Richter eine höhere als die gesetzlich zustehende Besoldung verschaffen sollen, sind unwirksam. Das Gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBesG/2#abs-3 (3) Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter können auf die gesetzlich zustehende Besoldung weder ganz noch teilweise verzichten. Ausgenommen sind die vermögenswirksamen Leistungen sowie Leistungen im Rahmen einer Bezügeumwandlung auf freiwilliger Basis für vom Dienstherrn geleaste Dienstfahrräder, die Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richtern auch zur privaten Nutzung überlassen werden, wenn es sich um Fahrräder im verkehrstechnischen Sinne handelt.

§ 1 § 3