Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Besoldungsgesetz
BbgBesG§ 1 Geltungsbereich
Stand: 01.08.2026
Wird zitiert von 6
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- VG Frankfurt (Oder), 13.09.2018 – 2 K 1632/15Zitiert von 1
- VG Frankfurt (Oder), 02.05.2022 – 2 K 8/20
- VG Potsdam, 17.02.2021 – 2 K 1083/19
- VG Cottbus, 17.12.2015 – VG 5 K 800/12
- VG Frankfurt (Oder), 11.02.2015 – VG 2 K 739/12
- VG Cottbus, 28.06.2013 – 4 K 48/10Zitiert von 5
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBesG/1#abs-1 (1) Dieses Gesetz regelt die Besoldung der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter des Landes, der Beamtinnen und Beamten der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts; ausgenommen sind Ehrenbeamtinnen, Ehrenbeamte sowie ehrenamtliche Richterinnen und Richter.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBesG/1#abs-2 (2) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften und ihre Verbände.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBesG/1#abs-3 (3) Zur Besoldung gehören folgende Dienstbezüge:
Grundgehalt,
Leistungsbezüge für Professorinnen und Professoren sowie für hauptberufliche Leiterinnen und Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen,
Familienzuschlag,
Familiensonderzuschlag,
Zulagen,
Vergütungen,
Auslandsbesoldung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBesG/1#abs-4 (4) Zur Besoldung gehören ferner folgende sonstige Bezüge:
Leistungsprämien und Leistungszulagen,
Anwärterbezüge,
vermögenswirksame Leistungen.