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# § 2 BbgBesG (Brandenburg) — Regelung durch Gesetz

Brandenburgisches Besoldungsgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Besoldung der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter wird durch Gesetz geregelt.

(2) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die einer Beamtin, einem Beamten, einer Richterin oder einem Richter eine höhere als die gesetzlich zustehende Besoldung verschaffen sollen, sind unwirksam. Das Gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden.

(3) Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter können auf die gesetzlich zustehende Besoldung weder ganz noch teilweise verzichten. Ausgenommen sind die vermögenswirksamen Leistungen sowie Leistungen im Rahmen einer Bezügeumwandlung auf freiwilliger Basis für vom Dienstherrn geleaste Dienstfahrräder, die Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richtern auch zur privaten Nutzung überlassen werden, wenn es sich um Fahrräder im verkehrstechnischen Sinne handelt.

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Zitiervorschlag: § 2 BbgBesG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBesG/2

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