Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Beamtenversorgungsgesetz

BbgBeamtVG

§ 40 Zusammentreffen von Witwen- und Witwergeld, Waisengeld und Unterhaltsbeiträgen

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBeamtVG/40#abs-1 (1) Witwen- und Witwergeld, Waisengeld und Unterhaltsbeiträge dürfen weder einzeln noch zusammen den Betrag des ihrer Berechnung zugrunde zu legenden Ruhegehalts übersteigen. Ergibt sich zusammen ein höherer Betrag, so werden die einzelnen Bezüge im gleichen Verhältnis gekürzt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBeamtVG/40#abs-2 (2) Nach dem Ausscheiden Versorgungsberechtigter, die Bezüge nach Absatz 1 erhalten, erhöhen sich die verbleibenden Bezüge vom Beginn des folgenden Monats an insoweit, als die verbleibenden Versorgungsberechtigten nach Absatz 1 noch nicht den vollen Betrag erhalten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBeamtVG/40#abs-3 (3) Unterhaltsbeiträge nach § 38 Absatz 2 Satz 2 dürfen nur insoweit bewilligt werden, als sie allein oder zusammen mit gesetzlichen Hinterbliebenenbezügen die in Absatz 1 Satz 1 bezeichnete Höchstgrenze nicht übersteigen.

§ 39 § 41